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Finanzierung und Förderung

Finanzierung und Förderung

Aufstiegs-BAföG (gilt nur für das Studium 22):
Die Bankfachwirtausbildung bei Bähr & Partner wird grundsätzlich durch das Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) gefördert. Diese Förderung der beruflichen Fortbildung ist einzeln zu beantragen.
Der Zuschuss des staatlichen Aufstiegs-BAföG beträgt ab 01.08.2020 50 % des Studienpreises.
Zusätzlich können Sie den restlichen Betrag über ein KfW-Darlehen finanzieren.
Nach bestandener IHK-Prüfung erhalten Sie auf Antrag einen Erlass von 50 % (ab 01.08.2020) auf die Darlehenszusage.

Finanzierungsbeispiel:

Kosten für das Studium 22: 4.592,00 €
abzgl. Zuschussanteil (50 %): 2.296,00 €
verbleibt Darlehensanteil (50 %):
2.296,00 €
abzgl. 50 % Darlehenserlass:
1.148,00 €
verbleibt Eigenanteil:
1.148,00 €

 

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von uns auf der Begrüßungsveranstaltung Ihres Kurses oder im Internet unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Beim Power-Studium liegen die Präsenzstunden unter den von der Förderstelle geforderten 400 Stunden. Daher ist hier eine Förderung nicht möglich.

Das Gleiche gilt für das home & intensiv-Studium.

Meisterbonus – Aufstiegsprämie/-bonus
Unter verschiedenen Bezeichnungen fördern einzelne Bundesländer den Bankfachwirt mit bestandener IHK-Prüfung mit Beträgen zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Der Antrag muss i.d.R. selbst gestellt werden. Beachten Sie die teilweise kurzen Antragsfristen.

Werbungskosten
Der Staat fördert die berufliche Weiterbildung auch durch steuerliche Erleichterungen. Die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Aufwendungen (abzüglich Aufstiegs-BAföG-Zuschuss) sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, da die Qualifizierung eine Fortbildung in einem ausgeübten Beruf darstellt.

Werbungskosten sind z.B.
– Fahrtkosten zu den Seminartagen beruflicher Weiterbildung
– Lernmittel für die berufliche Weiterbildung
– Kosten für Lerngruppen
– Prüfungsgebühren der IHK
– Lehrgangsgebühren
– Mehraufwendung für Verpflegung im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung
– Fachliteratur

Arbeitgeber
Bei einer beruflichen Weiterbildung fördern immer mehr Arbeitgeber das Engagement ihrer Mitarbeiter und übernehmen die Lehrgangskosten teilweise oder sogar komplett.

Hier gibt es eine interessante Regelung (OFD Rheinland, Verfügung vom 28.07.2009, S 2332 – 1014 – St212). Eine steuerfreie Übernahme, bzw. Erstattung durch den Arbeitgeber wird nicht mehr zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Studiengebühren sind seit 15.07.2009 steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Gesetzgeber hat einen wichtigen Artikel des SGB IV geändert:
Artikel 9i
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
(1. – 14)…
Neu:
15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.
Wenn der Betrieb sein Eigeninteresse dokumentiert (z.B. durch Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei Eigenkündigung) nimmt die Finanzverwaltung keinen geldwerten Vorteil an. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet hat, die Gebühren des Studiums zu übernehmen. (OFD Karlsruhe 10.10.2007, S.2222.7/147-St.146)

Dies stellt keine Steuerberatung i.S. des StBerG dar. Bitte besprechen Sie alle steuerlichen Aspekte mit Ihrem Steuerberater!